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Auszug aus dem aktuellen 
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen
(BVKatBin-See)

Zur Verfügung gestellt von der WSP Sachsen-Anhalt

Tatbestand  Zuwiderhandlung gegen Verwarnungsgeld (€) Geldbuße (€)
Führen eines Kleinfahrzeugs ohne oder ohne gültiges Kennzeichen KIFzKV-BinSch 35 110
Nicht Mitführen einer in der KIFzKV-BinSch genannten Urkunde KIFzKV-BinSch 10 40
Kennzeichen für das Kleinfahrzeug nicht jederzeit deutlich sicht- oder lesbar KIFzKV-BinSch 20 50
Änderung von Name, Anschrift, Eigentümer, Länge, Breite oder wesentliche Merkmale nicht oder nicht rechtzeitig der ausstellenden Stelle mitgeteilt KIFzKV-BinSch  20 50
Nicht Mitführen des Befähigungsnachweises zum Führen von Sportbooten SportbootFüV-Binnen 10 50
Verstoß gegen die Grundregeln über das Verhalten im Verkehr BinSchStrO, § 1.04    
mit Gefährdung von Menschenleben - 500
mit Schaden 20 100 bis 250
mit Behinderung der Schifffahrt 20 100 bis 250
Nicht dafür sorgen, dass das Ruder mit einer vorgeschriebenen Person besetzt ist BinSchStrO, § 1.09 10 50
Nicht Führen der vorgeschriebenen Bezeichnung für Fahrzeuge in Fahrt bei Nacht BinSchStrO, § 3.13 20 150
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Soweit keine spezielleren Regelungen!) BinSchStrO, §§ xx.04    
bis zu 3 km/h 20 50
um mehr als 3 km/h bis zu 6 km/h 35 100
um mehr als 6 km/h   - 150
Nichteinhaltung der Fahrregeln für Kleinfahrzeuge (z. B. nicht rechtzeitiges Ausweichen) BinSchStrO, §§ 6.02, 6.02a 20 75
Verstoß gegen das Verbot der Annäherung an Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern BinSchStrO, § 6.17 35 300
Nichteinhaltung der Regeln über die Vermeidung von Sog und Wellenschlag BinSchStrO, § 6.20 35 150 bis 250
Nichtbeachtung von Sperrzeichen; Befahren gesperrter Wasserflächen BinSchStrO, § 6.22 35 250
Verhalten in Schleusen BinSchStrO, § 6.28    
Nichtbeachten des Haltezeichens A.5 20 75
Nichtverwenden von Fendern, Verwenden vorschriftswidriger Fender 5 50
Nicht ausreichenden Abstand halten durch Kleinfahrzeuge 10 25
Nichtbefolgung der Weisung der Schleusenaufsicht   - 200
Nichtbefolgung der durch Schifffahrtszeichen erteilten Anordnungen, soweit nicht besonders erfasst BinSchStrO, § 5.011 35 150 bis 250

Bei Ablehnung des Verwarngeldes wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.